AGBs der R211 – Agentur für Kommunikation

 

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) der „R211 – Agentur für Kommunikation“

  1. Allgemeines
    1. Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen „R211 – Agentur für Kommunikation“ (im Folgenden nur noch „R211“ genannt) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Diese gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den nachfolgenden AVG abweichende Bedingungen enthalten.
    2. Die nachfolgenden AVG gelten auch dann, wenn R211 in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
    3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn R211 ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    4. Soweit R211 in den nachfolgenden AVG eine Vertragsstrafe zugestanden wird handelt es sich hierbei um eine Zahlung in Höhe von bis zu 100% der vereinbarten Vergütung bzw. (falls eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde) der üblichen Vergütung gemäß AGD-Tarif für Design-Leistungen (VTV) in seiner neuesten Fassung. Eine solche Vertragsstrafe ist stets zusätzlich zur Vergütung an R211 zahlbar.
    5. Der AGD-Tarif für Design-Leistungen (VTV) kann jederzeit bei R211 eingesehen werden.
  2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
    1. Jeder R211 erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutz-voraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht. Damit gelten für die Vertragsbeziehung insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien des Vertrages die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
    3. Entwürfe, Reinzeichnungen, Daten und Dateien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von R211 weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt R211, eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 1.4 dieser AVG zu verlangen.
    4. R211 räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte (gleich, ob ganz oder teilweise) auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von R211.
    5. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, welche die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/ Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter „offener“ Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
    6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
    7. R211 ist auf den Vervielfältigungsstücken und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt R211, eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 1.4 dieser AVG zu verlangen.
    8. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus berechtigt R211 zur Forderung einer ergänzenden Vergütung. Handelt es sich um rechtlich geschützte Leistungen, ist eine weitergehende Nutzung nicht gestattet und berechtigt R211 zusätzlich, neben der sofortigen Unterlassung eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 1.4 dieser AVG zu verlangen.
  3. Vergütung
    1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern nicht ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des AGD-Tarifes für Design-Leistungen (VTV) in seiner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
    2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
    3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die R211 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen oder zusätzliche Leistungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
    5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann R211 eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers kann R211 auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    6. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
    7. Bei den im Vertrag oder in dem AGD-Tarifvertrag genannten Vergütungen handelt es sich um Nettobeträge, die zuzüglich der (im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden) gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
    1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Ein Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, gerät mit Ablauf dieser Frist automatisch in Verzug. Ist die Abnahme der bestellten Arbeiten in Teilen vereinbart, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.
    2. R211 steht es frei, angemessene Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Sofern nicht ausdrücklich anderslautende Abschlagszahlungen oder -termine vereinbart sind wird 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig, 1/3 bei Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 bei Ablieferung.
    3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
    4. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers kann R211 die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt R211 vorbehalten.
  5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach anfallendem Zeitaufwand gesondert berechnet. Sofern keine Stundensätze mit R211 ausdrücklich vereinbart sind gelten die im AGD-Tarif für Design-Leistungen (VTV) geregelten Stundensätze.
    2. R211 ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, R211 hierfür entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von R211 abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, R211 im Innenverhältnis gegen Vorlage einer Rechnung von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus einem solchen Vertragsabschluss ergeben.
    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die An-fertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Absprache vom Auftraggeber zu erstatten.
    5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  6. Eigentum an Entwürfen und Daten
    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
    2. Die Originale sind R211 nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    3. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von R211.
    4. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind R211 rechtzeitig Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Eine Produktionsüberwachung durch R211 erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist R211 berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
    3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber R211 zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
    4. R211 ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen. Stehen derartigen Werbezwecken überwiegende Interessen des Auftraggebers entgegen (z. B. Geheimhaltung), so darf er R211 die in Satz 1 genannten Maßnahmen für eine bestimmte Zeit untersagen; eine solche Untersagung hat schriftlich vor Abschluss der Arbeiten zu erfolgen, falls sie nicht bereits Bestandteil des Vertrages ist.
  8. Haftung
    1. R211 haftet für entstandene Schäden (z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc.) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Etwas anderes gilt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet R211 auch bei Fahrlässigkeit, es sei denn, der eingetretene Schaden war unvorhersehbar. Im Übrigen haftet R211 für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
    2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt R211 gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, R211 trifft ein Verschulden gerade bei der Auswahl des jeweiligen Dritten. R211 tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Vorlagen berechtigt ist, welche er R211 zur Verfügung stellt. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber R211 von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
    4. Der Auftraggeber hat Entwürfe und Reinzeichnungen unverzüglich auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Text, Bild, Zahlen etc.) zu überprüfen und ggf. freizugeben. Für solchermaßen freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung durch R211 für erkennbare Mängel.
    5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber R211 geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber R211 geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
    6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sämtlicher in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er diese im geschäftlichen Verkehr verwendet. R211 haftet – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. R211 wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit solche bekannt sind. Für die vom Auftraggeber vervielfältigten und damit freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitere Haftung seitens R211.
  9. Vertragsauflösung
    1. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält R211 die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 648 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch – vorbehaltlich anderslautender individueller Vereinbarungen – bei einer Kündigung noch vor Arbeitsbeginn eine vom Auftraggeber an R211 zu zahlende Pauschale in Höhe von 10% der vereinbarten bzw. der nach dem AGD-Tarif für Design-Leistungen (VTV) üblichen Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich geringere Leistungen erbracht oder Aufwendungen angefallen sind.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist Düsseldorf sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.